Dr.Martin-Luther-King Grundschule
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Schulausschüsse in Rheinland-Pfalz

Die Stellung des Schulausschusses als Vertretung der Lehrer, der Eltern und der Schüler einer Schule ergibt sich aus § 48 des „Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz“.

Dort heißt es: „Der Schulausschuss ist zu hören,

  1. vor Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,
  2. vor Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,
  3. vor Einbeziehung der Schule in Schulversuche,
  4. vor Androhung des Ausschlusses oder dem Ausschluss eines Schülers,
  5. bei Widersprüchen gegen Entscheidungen der Schule auf Antrag des Widerspruchsführers.

Die Bestellung des Schulleiters erfolgt im Benehmen mit dem Schulausschuss.“

Dem Schulausschuss gehören an:

  1. der Schulleiter als Vorsitzender, mit beratender Stimme,
  2. drei bis neun Vertreter der Lehrer, Schüler und Eltern im jeweils gleichen Verhältnis,
  3. bei berufsbildenden Schulen je ein Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.

(Quelle: www.wikipedia.org/wiki/schulausschuss)

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